Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/5#abs-1 (1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/5#abs-2 (2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/5#abs-3 (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/5#abs-4 (4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
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Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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